Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen LinguisticA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein mit Sitz in Marburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von FLINTA*, die im Bereich der Sprachwissenschaft beruflich (oder privat) tätig sind. Mit FLINTA* sind Frauen, Lesben, intergeschlechtliche Personen, nicht-binäre Menschen, trans oder agender Personen und generell alle Menschen gemeint, die sich mit den genannten Geschlechtsidentitäten oder gar keiner Geschlechtsidentität identifizieren. Der Verein stellt ein berufliches Netzwerk dar. Er soll dort, wo Konkurrenz, Intransparenz und Leistungsdruck das berufliche Handeln und die berufliche Laufbahn erschweren, Transparenz, gegenseitige Unterstützung und den Zusammenhalt von FLINTA* in der Linguistik fördern. Insgesamt soll damit die Chancengleichheit erhöht werden.  Das Ziel des Vereins wird individuell erreicht, wenn eine FLINTA* ein konkretes Anliegen hat und sich Rat bei den Vereinsmitgliedern einholt. Institutionell wird das Ziel erreicht, wenn die Vereinsmitglieder gestärkt durch die Gruppe hinterfragen, wie bestimmte berufliche Positionen und Chancen vergeben werden. Langfristig soll mit LinguisticA ein Beitrag zur Gleichstellung aller Personen in den Sprachwissenschaften geleistet werden. Diese lässt sich anhand bestimmter Werte (z.B. Gender Pay Gap, FLINTA*-Anteil in Führungspositionen, Redeanteile auf Tagungen) messen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Netzwerktreffen und Austausch- und Beratungsformate, die im Rahmen des Vereins organisiert werden. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Dabei richtet sich der Verein in erster Linie an FLINTA* (siehe §2 Abs. 2).
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstandsteam (siehe §8) zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Das Vorstandsteam entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss es gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandsteams kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstandsteam zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind das Vorstandsteam und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstandsteam
  1. Das Vorstandsteam besteht aus mindestens 3 Personen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet das Vorstandsteam in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Alle Mitglieder des Vorstandsteams sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandsteams vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandsteams kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstandsteams

Dem Vorstandsteam des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstandsteams
  1. Die Mitglieder des Vorstandsteams werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandsteams können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstandsteam. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstandsteam aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandsteams berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in das Vorstandsteam zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Das Vorstandsteam tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandsteams einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Das Vorstandsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandsteams sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführer*in sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandsteams zu unterschreiben.
  3. Die Sitzungen des Vorstandsteams und alle Beschlussfassungen können digital (z.B. im Rahmen einer Videokonferenz) erfolgen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandsteams,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandsteams,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstandsteam eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt das Vorstandsteam fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsteam schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Vorstandsteam. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstandsteam nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Das Vorstandsteam hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung und alle Abstimmungen können digital (z.B. im Rahmen einer Videokonferenz) erfolgen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einer durch die Mitglieder des Vorstandsteams zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Vorstandsteam verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführer*in und von der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder des Vorstandsteams alleine vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von FLINTA*.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Marburg, 27.01.2022